Allgemeine Mietbedingungen zur Anmietung von Fahrzeugen der Firma mobile-caravan GmbH (nachfolgend „Vermieter“ genannt) und dem Fahrzeugmieter, Vertragspartner (nachfolgend „Mieter“ genannt).
1) Allgemeine Bestimmungen
a) Sofern der Unterzeichner des Mietvertrages sich nicht ausdrücklich als Vertreter des Mieters bezeichnet, haftet er neben der Person, Firma oder Organisation, für die er den Mietvertrag abgeschlossen hat, persönlich als Gesamtschuldner. Die Aufrechnung ist mit Ausnahme von unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen ausgeschlossen.
b) Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte ist ausgeschlossen, ebenso die Geltendmachung solcher Ansprüche in eigenem Namen.
c) Als Vertragsgrundlage gelten die persönlichen Daten des Fahrzeugmieters, die Führerscheindaten der drei berechtigten Lenker des Mietfahrzeuges, die Fahrzeug Marke und Typ, Datum der Fahrzeugübergabe und -rücknahme.
d) Das am Mietvertrag angeführte Reiseziel ist keine Rechtsgrundlage, dient nur für Versicherungszwecke (grüne Versicherungskarte)
e) Eine Fahrzeugmiete ist keine „Reiseleistung“ sondern eine „Miete“. Als Rechtsgrundlage dient daher das Mietrecht.
f) Die restlichen am Mietvertrag angeführten Daten dienen nur für statistische Zwecke.
2) Mindestalter des Fahrers, Führerschein
21 Jahre, der Fahrer muss mindestens 2 Jahre im Besitz des in Österreich gültigen Führerscheins der Gruppe „B“ sein. Eine Vorlage des Führerscheins durch den Mieter und/oder den weiteren Fahrer ist Voraussetzung für die Übergabe des Fahrzeuges. Kommt es infolge fehlender Vorlage des Führerscheins zu einer verzögerten Übernahme, geht dies zu Lasten des Mieters.
3) Bezahlung Mietbetrag, Entgelte und Zahlungsbedingungen, Mietzeit Verlängerung und Umbuchung
a) Bei Vertragsabschluss müssen 30 % des gesamten Mietbetrages als Reservierungsgebühr bezahlt werden. Der Restbetrag kann per Überweisung 7 Tage vor Reiseantritt oder in „Bar“ bei Fahrzeugübernahme entrichtet werden.
b) Kraftstoffkosten, Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren als auch Bußgelder und sonstige Strafgebühren gehen zu Lasten des Mieters. Das Mietfahrzeug wird vollgetankt übergeben und ist auch vollgetankt (Treibstoff und Ad-Blue Tank) zurückzugeben, andernfalls fallen Betankungskosten gemäß Mietvertrag an. Durch den Mietpreis sind die Kosten des Versicherungsschutzes sowie für Wartung, Ölverbrauch und Verschleißreparaturen abgegolten.
c) Der Tag der Fahrzeugübernahme und der Tag der Rückgabe werden als ein Miettag berechnet, sofern das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt fristgerecht zurückgegeben wird.
d) Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur nach ausdrücklich schriftlicher Zustimmung des Vermieters möglich. Rückgaben des Fahrzeuges vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit haben keine Verringerung der vereinbarten Miete zur Folge.
4) Mietfahrzeug buchen und Ersatzfahrzeug
a) Reservierungen sind nur nach Zugang des unterschriebenen Mietvertrages, der unterschriebenen Mietbedingungen, Eingang der 30%igen Reservierungsgebühr und nach schriftlicher Reservierungsbestätigung durch den Vermieter verbindlich. Mit der schriftlichen Reservierungsbestätigung erhält der Mieter den Anspruch auf ein Wohnmobil in der gebuchten Fahrzeugkategorie. Kann das Fahrzeug in der gebuchten Fahrzeugkategorie zum Zeitpunkt der Übergabe nicht bereitgestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, dem Mieter ein in Größe und Ausstattung vergleichbares oder größeres Fahrzeug bereitzustellen. Dadurch entstehen dem Mieter keine zusätzlichen Mehrkosten. Sollte ein kleineres Fahrzeug angeboten werden, wird die Mietpreisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugen zurückerstattet. Auf einen spezifischen Grundriss besteht kein Anspruch.
b) Eine „Fahrzeugfixbuchung“ ist ab einer Mietdauer von 8 Tagen möglich (Mehrpreis 50,00 EUR pro Buchung). Der Mieter hat Anspruch auf das gebuchte Mietfahrzeug außer dem Vermieter steht das gebuchte Fahrzeug wegen eines Schadens, technischen Gebrechens oder durch einen vorzeitigen Verkauf nicht zur Verfügung.
c) Eine Kündigung des Mieters ist für diese Fälle ausgeschlossen, außer es kann der Vermieter kein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellen. In diesem Fall werden dem Mieter geleistete Zahlungen zurückerstattet.
5) Kaution
Reisemobil: siehe Mietvertrag
Caravan: siehe Mietvertrag
Der Betrag ist bei der Fahrzeugübernahme in „Bar“ beim Vermieter zu hinterlegen, Kreditkarten werden nicht akzeptiert.
Bei ordnungsgemäßer und vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeuges sowie nach Berücksichtigung des unter Punkt 7) anfallenden Zusatzaufwendungen und Kosten, wird die Kaution innerhalb der nächsten 14 Arbeitstage (Mo – Fr) auf das Konto des Mieters rückerstattet. Bei einem Schadensfall kann die Rückerstattung der Kaution einige Wochen dauern.
6) Versicherungsschutz
Das Mietfahrzeug ist gemäß den geltenden Bedingungen für die Kraftfahrversicherung (AKHB und AKKB) wie folgt versichert:
a) KFZ Haftpflichtversicherung für Schäden gegenüber Dritten mit Deckung für Sach- und/oder Personenschäden und einer Vollkaskoversicherung. Selbstbehalt pro Schadensfall siehe Abs. 7) dieser Mietbedingungen, soweit die Versicherungsbedingungen keine volle Haftung des Mieters vorsehen, insbesondere entsprechend der unter Abs. 16) dieser Mietbedingungen angeführten Obliegenheiten.
b) Fahrten in europäische Länder sind grundsätzlich zulässig, es sei denn, es handelt sich um Fahrten nach Russland, Türkei, Island, Grönland, Kanarische Inseln, Madeira und Azoren. Ausnahmen von diesen Vorgaben bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Über Verkehrsvorschriften und Gesetze der, während der Mietdauer besuchten Länder, sowie der Transitländer hat sich der Mieter/Fahrer eigenständig zu informieren und die jeweils geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten.
7) Selbstbehalt pro Schadensfall
Haftpflichtschaden: EUR 450,00 (Lenker unter 23 Jahre) Kaskoschaden: hinterlegte Kaution
Ist die Schadenssumme geringer als der einbehaltene Betrag (bei Kasko-& Inventarschaden) wird nach erfolgter Reparatur der Restbetrag dem Mieter rückerstattet (kann auch erst Ende der Mietsaison sein). Selbstbehalt der Kaskoversicherung kann durch den Mieter selbst online z.B. unter www.allianz-assistance.at rückversichert werden.
8) Rücktritt und Umbuchung
Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht bei Mietverträgen nicht vorgesehen ist. Der Vermieter räumt dem Miter allerdings ein vertragliches Rücktrittsrecht im nachfolgend beschriebenen Umfang ein. Bei Rücktritt von der verbindlichen Reservierung werden folgende Stornogebühren fällig:
Ab Vertragsabschluss bis 60 Tage vor Mietbeginn 50 % des Gesamtmietpreises
Ab dem 59. Tag bis 30 Tage vor Mietbeginn 90 % des Gesamtmietpreises
Ab dem 29. Tag bis Mietbeginn 100 % des Gesamtmietpreises
Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Vermieter. Eine Nichtabnahme/-abholung gilt als Rücktritt. Zur Absicherung des Stornorisikos wird bei Abschluss eine Reiserücktrittskosten-Versicherung empfohlen.
Da es sich bei der Anmietung eines Reisemobils um eine Individualreise handelt (Reiseziel kann jederzeit geändert werden) ist ein Storno wegen höherer Gewalt oder auch aufgrund einer Reisewarnung durch die Österreichische Bundesregierung, nur zu o.a. Stornosätze möglich.
9) Fahrzeugübergabe
a) Das Fahrzeug ist zu dem jeweils vereinbarten Termin, innerhalb der Geschäftszeiten, am Standort des Vermieters zu übernehmen, außer es ist am Mietvertrag eine andere Zeit vereinbart. Bei Fahrzeugübergabe sind der gültige Personalausweis und Führerschein im Original vorzulegen.
Hauptsaison: Vermietung nur wochenweise, Übergabe und Rücknahme nur Freitag – Freitag oder Montag – Montag
Vor- Nachsaison & Sparmiettage: Übergabetag frei wählbar, Montag bis Freitag während der Geschäftszeiten
Fahrzeugübergabe außerhalb der Geschäftszeiten: Mehrpreis EUR 75,00 (samstags)
Einweisung: Aus hygienischen Gründen und der Aufmerksamkeit zuliebe, wird die Einweisung im Aufbau & Fahrerhaus nur mit einer Person durchgeführt. Eine genauere Erklärung des Mietfahrzeuges befindet sich in unserer Infomappe auf einem Stick. Für die Einweisung sind vom Vermieter 30 Minuten eingeplant.
b) Der Mieter verpflichtet sich gemeinsam mit dem Vermieter bei Fahrzeugübernahme das Mietfahrzeug auf seinen schadenfreien Zustand sowie auf die richtige Angabe des Tankstandes und sonstiger Füllstände, auf die Angabe zur Sauberkeit und auf das Vorhandensein von Zubehör und Plakette nach § 57 zu überprüfen. Die durch den Mieter festgestellten Schäden, Fehlteile, Verschmutzungen und ungenügende Füllstände sind vor Fahrantritt gegenüber dem Vermieter anzuzeigen und werden durch den Vermieter auf dem Übergabeprotokoll vermerkt.
c) Spätere Reklamationen zu Beschädigungen oder Fehlteile an der Ausstattung müssen innerhalb von 12 Stunden nach der Fahrzeugübernahme schriftlich mit Foto dem Vermieter gemeldet werden.
d) Spätere Reklamationen werden vom Vermieter nicht anerkannt. Vor der Fahrzeugübergabe erfolgt eine ausführliche Fahrzeugeinweisung.
e) Bei Fahrzeugübergabe ist ein Übergabeprotokoll vollständig auszufüllen und zu unterzeichnen, es ist ein Bestandteil des Mietvertrags.
10) Fahrzeugrücknahme & Kaution Rückerstattung
a) Rückgabe Zeit: Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt „besenrein“ (siehe Abs. 11) zurückzugeben. Die Rückgabe des Mietfahrzeuges muss bis spätestens 9:00 Uhr am Rückgabetag, am Standort des Vermieters erfolgen. Bei der Rücknahme wird eine Sichtprüfung des Mietfahrzeuges durchgeführt und ein vorläufiges Rücknahmeprotokoll erstellt, das vom Mieter (der Mieter darf am Rücknahmeprotokoll keinen handschriftlichen Vermerk eintragen) und vom Vermieter zu unterzeichnen ist.
b) Verspätete Fahrzeug Rückgabe: In diesem Fall werden pro angefangener Stunde 300,00 Euro von der hinterlegten Kaution einbehalten. Kommt der Mieter seiner Rückgabeverpflichtung auch nach einer weiteren ausdrücklichen Rückgabeaufforderung nicht nach bzw. ist für den Vermieter nicht erreichbar, behält sich der Vermieter vor, Strafanzeige zu erstatten. Hierdurch entstehende Kosten sind vom Mieter zu tragen.
c) Vorzeitige Mietfahrzeug Rückgabe: Haben keine Verringerung des vereinbarten Mietpreises zur Folge.
d) Die Fahrzeugrücknahme erfolgt nur innerhalb der Geschäftszeiten, außer am Mietvertrag wurde eine andere Übergabe- oder Rücknahme Zeit vereinbart.
e) Fahrzeugrücknahme außerhalb der Geschäftszeiten: Mehrpreis EUR 100,00 bei Rückgabe samstags oder nach schriftlicher Vereinbarung
f) Technische Rücknahme: Nach erfolgter Außenwäsche (innerhalb der 2 darauffolgenden Arbeitstagen Mo bis Fr) nimmt der Vermieter die Rücknahmeprüfung vor. Werden bei der technischen Abnahme Schäden am Mietfahrzeug erkennbar, welche bei Übergabe noch nicht festgestellt wurden, erfolgt umgehend eine Information an den Mieter per-mail (inklusive Bildmaterial des festgestellten Schadens).
g) Kaution Abrechnung
1. Wird bei der technischen Rücknahme keine Beschädigung festgestellt, wird die gesamte Kaution innerhalb der nächsten 5 Arbeitstage (Mo bis Fr) auf das Giro Konto des Mieters überwiesen.
2. Wird bei der technischen Rücknahme eine Beschädigung festgestellt, die sofort repariert werden kann, wird die Beschädigung mit der Kaution gegenverrechnet. Der Restbetrag wird innerhalb der nächsten 5 Arbeitstage nach Reparatur (Mo bis Fr) auf das Giro Konto des Mieters überwiesen.
3. Wird bei der technischen Rücknahme eine Beschädigung festgestellt, die wegen benötigter Teile usw. erst später repariert werden kann, bleibt die gesamte Kaution so lange beim Vermieter, bis die Beschädigung behoben wurde.
Nach erfolgter Reparatur wird der Schaden mit der Kaution gegenverrechnet, der Restbetrag wird innerhalb der nächsten 5 Arbeitstage (Mo bis Fr) auf das Giro Konto des Mieters überwiesen.
4. Möchte der Mieter die festgestellten Beschädigungen besichtigen, und steht dadurch dem Vermieter das Mietfahrzeug für die Vermietung nicht zur Verfügung, werden dem Mieter die entstandenen Kosten durch den Mietausfall verrechnet.
h) Für Gegenstände die vom Mieter im zurückgenommenen Fahrzeug vergessen wurden, wird vom Vermieter keine Haftung übernommen
11) Definition „besenrein“
Der Gerichtshof hat sich mit dem Begriff „besenrein“ beschäftigt: Die vertragliche Verpflichtung, das Wohnmobil bei Beendigung des Mietverhältnisses besenrein zurückzugeben, verpflichtet den Mieter zur Beseitigung grober Verschmutzungen. Dazu gehört auch die Verpflichtung die Bodenflächen und auch die Einbauküche, Herd und Kühlschrank usw. grob zu reinigen. Zudem muss das Wohnmobil bei der Fahrzeugrückgabe leergeräumt sein (persönliche Gegenstände). Klebereste an Fenstern oder Wänden müssen entfernt werden. Das Wohnmobil muss in einem ordentlichen und sauberen Zustand verlassen werden. Der Frischwasser-, Abwasser- sowie der Fäkalientank müssen entleert werden. Wird das Fahrzeug anders wie beschrieben zurückgegeben wird eine zusätzliche Reinigungsgebühr laut Aufwand aber mindestens EUR 190,00 berechnet, der Betrag wird von der Kaution einbehalten.
12) Mehrkosten
Das Mietfahrzeug wird im gereinigten und desinfizierten Zustand dem Mieter übergeben.
Die Mietfahrzeugrücknahme muss im „besenreinen“ Zustand erfolgen
Bei Nichteinhaltung werden dem Mieter Mehrkosten wie folgt verrechnet:
a) Abwassertank bei Rückgabe nicht entleert € 50,00
b) Fäkalientank (WC) bei Rückgabe nicht entleert € 100,00
c) Endreinigung (Mehrpreis) bei Mitnahme eines Haustieres € 150,00
d) unberechtigte Mitnahme eines Hundes (ohne Anmeldung) € 300,00
e) Keine „besenreine“ Rückgabe, Mehrpreis von mindestens € 190,00
f) Bearbeitungsgebühr für eingehende Kostenbescheide (Bußgelder,
Gebühren, Maut, Strafen, Abgaben usw.) je Vorfall € 20,00
g) Umbuchen, Änderungen usw. eines bestehenden Mietvertrags € 30,00
h) Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände werden dem Mieter verrechnet.
Die Beweispflicht, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist, liegt beim Mieter.
13) Wassertank
Aus hygienischen Gründen muss der Frischwassertank vom Fahrzeugmieter selbst befüllt und bei Rückgabe des Fahrzeuges entleert sein.
14) Gasanschluss, Flasche zum Gasregler
Aus Sicherheitsgründen muss sich jeder Fahrzeugmieter vor Inbetriebnahme der Gasanlage selbst überzeugen, dass die Verschraubungen des Verbindungsschlauches zur Gasflasche fest verschraubt ist (ACHTUNG LINKSGEWINDE).
15) Kilometer „frei“ im Mietbetrag enthalten
Bis zu 9 Miettagen pro Tag 300 Kilometer inklusive, Mehrkilometer werden mit € 0,50 je Kilometer verrechnet.
Ab einer Mietdauer von 10 Tagen sind 10 000 Kilometer inklusive, Mehrkilometer werden mit € 0,50 je Kilometer verrechnet.
16) Obliegenheiten des Mieters
a) Das Fahrzeug darf – ausgenommen in Notfällen – nur vom Mieter selbst bzw. dem/n im Mietvertrag angegebenen Fahrer(n) geführt werden (Name und Anschrift aller Fahrer sowie eine Kopie des Führerscheines muss beim Vermieter hinterlegt werden). Der Mieter muss persönlich bei der Abholung des Mietfahrzeuges erscheinen.
b) Der Mieter verpflichtet sich vor Überlassung des Mietfahrzeuges an einen weiteren Fahrer zu prüfen, ob sich dieser im Zeitpunkt der Nutzung in einem fahrtüchtigen Zustand und im Besitz der erforderlichen und gültigen Fahrerlaubnis befindet.
c) Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte ist ausgeschlossen, ebenso die Geltendmachung solcher Ansprüche in eigenem Namen.
d) Das Mietfahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln (insbesondere die Kontrolle des Öl- und Wasserstandes sowie des Reifendruckes, Verwendung des vorgeschriebenen Kraftstoffes), ordnungsgemäß und den Vorgaben entsprechend zu bedienen sowie jeweils ordnungsgemäß zu verschließen und Fahrzeugpapiere für Unbefugte unzugänglich aufzubewahren.
e) Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften, Zuladungsbestimmungen, Fahrzeugabmessungen und technischen Regeln sind zu beachten.
f) Bei Miete eines Caravans liegt die Verantwortung bezüglich technischer Gesamtgewichte des Zugfahrzeuges und des Wohnwagens beim Mieter. Der Mieter ist auch dafür verantwortlich, dass das technische Gesamtgewicht des Mietfahrzeuges nicht überschritten wird. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, dass sich das Mietfahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet.
g) Es ist untersagt, das Fahrzeug u.a. zu verwenden:
– zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests,
– zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen,
– zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten,
– zur Weitervermietung oder Leihe,
– zur Zwecken, die einer übermäßigen Beanspruchung des Fahrzeuges führen,
– zu gewerblichen Personen- oder Fernverkehrsbeförderung,
– für Fahrschulübungen, Geländefahrten,
– für Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, insbesondere auf nicht zum Befahren vorgesehene Gelände.
h) Fahrten in Kriegsgebiete sind unzulässig (Schäden die mit Aufruhr, innere Unruhen, Kriegsereignisse mit oder ohne Kriegserklärung, einschließlich aller Gewalthandlungen von Staaten und aller Gewalthandlungen politischer oder terroristischer Organisationen sowie Verfügungen von hoher Hand ursächlich zusammenhängen, sind vom Versicherungsschutz ausgenommen).
i) Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, insbesondere mit Lackierungen, Aufklebern oder Klebefolien zu versehen.
j) Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges wiederherzustellen, bedürfen einer Genehmigung des Vermieters und dürfen nur in einer Fachwerkstatt in Auftrag gegeben werden. Die Erstattung der dadurch angefallenen und genehmigten Reparaturkosten leistet der Vermieter nur gegen Vorlage entsprechender Nachweise und Belege im Original sofern der Mieter nicht für den der Reparatur zugrunde liegenden Defekt den Vorgaben der Mietbedingungen entsprechend haftet. Darüber hinaus ist für die Erstattung die Vorlage der Austauschteile/Altteile erforderlich sofern es sich um Garantieteile handelt (Batterien, Wechselrichter, Ladegerät, Wasserpumpe). Im Übrigen hat der Mieter die Pflicht, die Austauschteile/Altteile dem Vermieter vorzulegen, sofern sie für ihn verfügbar waren und der Rücktransport zumutbar ist.
k) Haustiere dürfen nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Vermieters nur in dafür geeigneten Fahrzeugen mitgenommen werden. Für die Einhaltung der entsprechenden Tierschutz-, Beförderungs-, Impf- und Transit-/Einreisebestimmungen ist der Mieter eigenverantwortlich.
l) Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter eine Änderung seiner Rechnungsanschrift nach Abschluss des Mietvertrages und bis zur vollständigen Abwicklung des Mietverhältnisses unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.
m) Bei jeglichen Zuwiderhandlungen kann der Mieter von weiteren Anmietungen bei dem Vermieter ausgeschlossen werden.
17) Technische Defekte oder Panne 24h Assistance
Unter Angabe der Polizzennummer (siehe Info-Mappe) die 24h Assistance Hotline unter +43 (0) 1 525 03 65 59 anrufen! Hier wird dem Mieter rund um die Uhr bei Unfall, Pannen, Versicherungsangelegenheiten usw. weitergeholfen.
18) Verhalten bei Unfall oder Schadensfall
Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand-, Entwendungs-, Wild- oder sonstigem Schaden unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen (Polizeibericht ist notwendig) und den Vermieter mobile-caravan GmbH schriftlich unter info@mobile-caravan.at oder Hotline+43 (0) 676 55 60 000 zu verständigen (genaue Einzelheiten des Unfall- oder Schadenereignisses auch bei geringfügigen Schäden). Der Mieter muss seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nachkommen. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, so hat der Mieter dies gegenüber dem Vermieter nachzuweisen. Schadenersatzansprüche anderer Unfallbeteiligter dürfen nicht anerkannt werden.
19) Haftung des Mieters
Der Mieter haftet dem Vermieter für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und darüber hinausgehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertagspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat, nach den folgenden Bestimmungen:
a) bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Bei Verzug der Rückgabe durch den Mieter haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend der gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden.
b) Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Schadenhöhe. Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der in diesen Bedingungen unter Abs. 2), 9), 10), 16) und 18) geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. In diesen Fällen haftet der Mieter in voller Schadenhöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter bis zur Höhe des Gesamtschadens.
c) Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben
d) Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
e) Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang zu übernehmen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr, siehe Abs. 12) an den Mieter weitergeleitet.
f) solange die Schuldfrage nicht geklärt ist, ist der Vermieter berechtigt die Kaution zurückzubehalten.
20) Speichern von Vertragsdaten und Nutzung
a) Der Vermieter hat einen Teil seiner Mietfahrzeuge mit einem modernen, Satelliten unterstützten Ortungssystem ausgestattet. Dadurch können die Positionsdaten des jeweiligen Fahrzeuges festgestellt und das Fahrzeug im Alarmfall (Diebstahl, Raub, Sabotage, Verstoß gegen Einreisebeschränkungen) geortet und stillgelegt werden.
b) Eine Weiterleitung der personenbezogenen Vertragsdaten an Ermittlungs- und Steuerbehörden kann für den Fall erfolgen, dass der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte für ein unredliches Verhalten bestehen. Dies erfolgt beispielsweise für den Fall falscher Angaben zur Anmietung, Vorlage falscher bzw. Verlust gemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Mietfahrzeuges, keine Information eines ev. technischen Defektes, bei Verkehrsverstößen usw.
c) Darüber hinaus kann eine Übermittlung der personenbezogenen Daten an beauftragte Dritte erfolgen, soweit dies zur Abwicklung des Mietvertrages sowie zur Durchsetzung der vertraglichen Ansprüche des Vermieters erforderlich ist.
21) Schlussbestimmungen
Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters. Änderungen der Allgemeinen Mietbedingungen und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform beider Parteien, sofern sie mündliche Vereinbarungen im Vorfeld und zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses betreffen. Für den, zwischen dem Vermieter und dem Mieter, zustande gekommenen Vertrag gilt ausschließlich das Österreichische Recht. Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages, ergänzend und hilfsweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Werden vom Mieter gegenüber dem Vermieter Preisminderungsansprüche aus der Fahrzeugmiete gestellt, müssen diese innerhalb von 3 Tagen nach Fahrzeugrückgabe in schriftlicher Form dem Vermieter bekannt gegeben werden. Spätere Ansprüche werden vom Vermieter nicht mehr anerkannt.
22) Gerichtsstand: Steyr, Standort des Vermieters mobile-caravan GmbH
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